Die Einbindung von Sponsoren- oder Partnerlogos in den Internetauftritt des Vereins können sowohl die Umsatzsteuer als auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer betreffen. Entscheidend für die steuerlichen Beurteilungen sind die bei Ihrem Verein vorliegenden Gegebenheiten.
Bei der Umsatzsteuer stellt sich zunächst die Frage, ob der Verein die Regelbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anwendet oder ob die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Letzteres ist nur dann möglich, wenn der Verein pro Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz aus Zweckbetrieben (z. B. Eintrittskarten für Sportveranstaltungen) und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Vereinsgaststätte, Werbeeinnahmen etc.) erzielt. Nicht zum Umsatz zählen dabei die Mitgliedsbeitragseinnahmen, Spenden, echte Zuschüsse und dergleichen. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat der Verein keine Umsatzsteuer zu zahlen und darf auf Rechnungen an Sponsoren auch keine ausweisen.
Falls die Regelbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes im Verein anzuwenden ist, gehören die Einnahmen für die Nennung der Sponsoren auf der Homepage des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % zu unterwerfen.
Für die Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ist zunächst zu prüfen, ob der Verein mehr als 35.000 € pro Jahr Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. o.) erzielt. Falls dies der Fall ist, sind auch die Einnahmen aus Werbeleistungen für Sponsoren (auch die auf der Homepage des Vereins) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und als solche in der Buchführung zu erfassen.
Hier kann jedoch eine Steuervergünstigung genutzt werden: In der Abgabenordnung (AO, §64 Absatz 6 Nr. 1) hat der Gesetzgeber zugelassen, dass bei Einnahmen des Vereins aus Werbeleistungen für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden, (z. B. auch Bandenwerbung, Vereinszeitung, etc.) der Besteuerung lediglich ein vom Gesetz vorgegebener Gewinn von 15 % der Einnahmen zu unterwerfen ist. Die tatsächlich mit den Werbe-Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben müssen dann allerdings unberücksichtigt bleiben.
Wichtig: Soweit auf die Sponsoren lediglich in Veröffentlichungen ohne besondere Hervorhebungen hingewiesen wird und der Verein weiter nicht selbst an Werbemaßnahmen für das Unternehmen des Sponsors mitwirkt, unterstellt der Gesetzgeber keinen Leistungsaustausch mit der Folge, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Das gilt auch für die bloße Namensnennung des Sponsors oder Abbildung des Logos auf der Internet-Seite des Vereins. Steuerpflichtig wird es aber, wenn der Sponsorenname oder -logo zur Internet-Seite des Sponsors verlinkt ist.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html