Muss die Aufwandsentschädigung in der Satzung deklariert sein?

Eine Aufwandsentschädigung kann an Mitglieder und Ehrenamtliche ausgezahlt werden. Eine Satzungsgrundlage hierzu ist nicht erforderlich.
Einen Eintrag zur Aufwandsentschädigung in der Satzung ist nur dann notwendig, wenn der Vorstand unmittelbar von der Aufwandsentschädigung betroffen ist. Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung nur dann nutzen, wenn die Satzung des Vereins die Möglichkeit hierzu eröffnet. Ohne Satzungsgrundlage müssen die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich ausüben.

Bei einer Beitragsänderung ist nach SEPA-Richtlinien eine neue Vorabinfo notwendig. Reicht eine Veröffentlichung in den örtlichen Printmedien, oder muss jedes Mitglied individuell benachrichtigt werden?

Die sogenannte „Vorabinformation“ (auch „Pre-Notification“ genannt) an den Zahlungspflichtigen ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit auch nicht gesetzlich geregelt. Diese Pflicht zur Vorabinformation resultiert alleine aus der jeweils individuell zwischen dem Verein und dem Kreditinstitut abgeschlossenen Lastschriftvereinbarung. Dort wird üblicherweise die Formulierung verwendet, dass der Zahlungsempfänger den Zahlenden „mindestens zwei Wochen vor dem Einzug schriftlich zu informieren“ habe, soweit zwischen den beiden nichts anderes vereinbart ist. Schriftlich bedeutet hier aber, dass auch ein einfaches E-Mail zur Information genügen würde (§ 127 Abs. 2 BGB). Eine davon abweichende Vereinbarung könnte sich aus der Satzung oder sonstigen für Ihr Mitglied verbindlichen Regelungen ergeben.

Demnach genügt die Veröffentlichung der Einziehungsankündigung in einer Zeitung genügt nur dann dem mit Ihrem Kreditinstitut geschlossenen Vertrag, wenn dies zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern vereinbart ist.

Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben die Einbindung von Sponsorenlogos auf der Vereins-Homepage?

Die Einbindung von Sponsoren- oder Partnerlogos in den Internetauftritt des Vereins können sowohl die Umsatzsteuer als auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer betreffen. Entscheidend für die steuerlichen Beurteilungen sind die bei Ihrem Verein vorliegenden Gegebenheiten.

Bei der Umsatzsteuer stellt sich zunächst die Frage, ob der Verein die Regelbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anwendet oder ob die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Letzteres ist nur dann möglich, wenn der Verein pro Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz aus Zweckbetrieben (z. B. Eintrittskarten für Sportveranstaltungen) und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Vereinsgaststätte, Werbeeinnahmen etc.) erzielt. Nicht zum Umsatz zählen dabei die Mitgliedsbeitragseinnahmen, Spenden, echte Zuschüsse und dergleichen. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat der Verein keine Umsatzsteuer zu zahlen und darf auf Rechnungen an Sponsoren auch keine ausweisen.

Falls die Regelbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes im Verein anzuwenden ist, gehören die Einnahmen für die Nennung der Sponsoren auf der Homepage des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % zu unterwerfen.

Für die Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ist zunächst zu prüfen, ob der Verein mehr als 35.000 € pro Jahr Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. o.) erzielt. Falls dies der Fall ist, sind auch die Einnahmen aus Werbeleistungen für Sponsoren (auch die auf der Homepage des Vereins) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und als solche in der Buchführung zu erfassen.

Hier kann jedoch eine Steuervergünstigung genutzt werden: In der Abgabenordnung (AO, §64 Absatz 6 Nr. 1) hat der Gesetzgeber zugelassen, dass bei Einnahmen des Vereins aus Werbeleistungen für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden, (z. B. auch Bandenwerbung, Vereinszeitung, etc.) der Besteuerung lediglich ein vom Gesetz vorgegebener Gewinn von 15 % der Einnahmen zu unterwerfen ist. Die tatsächlich mit den Werbe-Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben müssen dann allerdings unberücksichtigt bleiben.

Wichtig: Soweit auf die Sponsoren lediglich in Veröffentlichungen ohne besondere Hervorhebungen hingewiesen wird und der Verein weiter nicht selbst an Werbemaßnahmen für das Unternehmen des Sponsors mitwirkt, unterstellt der Gesetzgeber keinen Leistungsaustausch mit der Folge, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Das gilt auch für die bloße Namensnennung des Sponsors oder Abbildung des Logos auf der Internet-Seite des Vereins. Steuerpflichtig wird es aber, wenn der Sponsorenname oder -logo zur Internet-Seite des Sponsors verlinkt ist.

Muss der Verein einem Unternehmen, das Werbeanzeigen z.B. im Vereinsmagazin schaltet, eine Rechnung oder eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke eines Vereins geleistet werden. Mit Veröffentlichung eines Inserats z.B. in der Festschrift des Vereins erbringt dieser aber eine Werbeleistung für den jeweiligen Inserenten. Demnach ist eine Rechnung und keine Spendenbescheinigung zu erstellen.

Sofern der Verein die Umsatzgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Werbeleistungen, selbst betriebene Vereinsgaststätte, Verkauf von Speisen und Getränken etc.) und Zweckbetriebe (z.B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) von zusammen 17.500,00 € im Kalenderjahr nicht überschreitet (Kleinunternehmer nach § 19 UStG) und auch nicht auf die Anwendung dieser  Kleinunternehmer-Regelung verzichtet (z. B. bei Investitionen im Geschäftsbetrieb), hat er auch keine Umsatzsteuer zu zahlen. Dem folgend darf der Verein in seinen Rechnungen an die Inserenten auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist der Verein trotzdem in der Rechnung die Umsatzsteuer aus, muss er diese auch an das Finanzamt abführen.

Zwar ist der Verein nicht verpflichtet, auf den Rechnungen für Leistungen des Vereins Angaben über den Status des Vereins als sogenannter Kleinunternehmer zu machen, allerdings ist es zur Klarstellung empfehlenswert, auf allen Rechnungen einen entsprechenden Hinwies aufzudrucken, z.B.: „Wir sind Kleinunternehmer i. S. v. § 19 des Umsatzsteuergesetzes und daher nicht berechtigt, Umsatzsteuer auszuweisen.“ Dadurch erspart sich der Verein eventuelle Rückfragen der Rechnungsempfänger.

Ertragsteuerlich (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) bleibt der Verein unbehelligt, solange im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzgrenze von 35.000,00 € im Jahr nicht überschritten wird (§ 64 Absatz 3 AO).

Müssen wir als gemeinnütziger Verein ohne Angestellte den Rundfunkbeitrag zahlen?

Nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte zum Beispiel mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,83 € im Monat. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Vereine, Verbände und Stiftungen.

Allerdings ist für Betriebsstätten in das Vereinsregister eingetragener Vereine und für staatlich anerkannte Stiftungen in jedem Fall höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

Beitragsfrei sind jedoch Vereine, Verbände und Stiftungen insoweit, als ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist für Betriebsstätten die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

Deshalb sind nach Auffassung des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Betriebsstätten von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen nicht anmeldepflichtig, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind (Broschüre „Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls“, Stand, 01.01.2017, S. 4). Denn nach deren Vorstellung ist in diesem Fall kein „Arbeitsplatz“ gegeben.

Besondere Formulare zur „Befreiung“ von den Rundfunkgebühren gibt es nicht, da solche Vereine bereits kraft des Vertrages beitragsfrei sind. Die entsprechenden Erklärungen Ihres Vereins können gegenüber dem Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio formlos, also per E-Mail, Telefax oder Brief erfolgen. Sofern Ihr Verein bereits Rundfunkbeitrag gezahlt hat, kann er diesen auch unter Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen auch zurückfordern. (Stand: 21.08.2017)

Müssen Tombolas an einem Vereinsfest angemeldet werden?

Grundsätzlich dürfen nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen (§ 18 GlüStV). Das Saarland hat davon Gebrauch gemacht und in § 13 des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) festgelegt, dass die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von § 18 GlüStV in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden kann.

Zuständig dafür ist nach § 14 Abs. 5 AG GlüStV-Saar der für Ihren Verein örtlich zuständige Landkreis bzw. der Regionalverband Saarbrücken. Diese haben auch alle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und Allgemeinverfügungen erlassen. Wegen der Details der einzelnen Allgemeinverfügungen können Sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und nach den genauen Regularien und Voraussetzungen fragen.

Was muss ein Kassenprüfer alles prüfen?

Das Gesetz kennt bezüglich des Vereinsrechts keine Kassenprüfer und legt damit auch keine Rechte und Pflichten der Kassenprüfer fest. Das hat vielmehr die Satzung zu tun.

Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen oder keine abweichenden, dann beschränkt sich der Auftrag der Kassenprüfer nach der Rechtsprechung des BGH auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Versammlung gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen beruflichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html