Das Gesetz kennt bezüglich des Vereinsrechts keine Kassenprüfer und legt damit auch keine Rechte und Pflichten der Kassenprüfer fest. Das hat vielmehr die Satzung zu tun.
Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen oder keine abweichenden, dann beschränkt sich der Auftrag der Kassenprüfer nach der Rechtsprechung des BGH auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Versammlung gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen beruflichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html