Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke eines Vereins geleistet werden. Mit Veröffentlichung eines Inserats z.B. in der Festschrift des Vereins erbringt dieser aber eine Werbeleistung für den jeweiligen Inserenten. Demnach ist eine Rechnung und keine Spendenbescheinigung zu erstellen.
Sofern der Verein die Umsatzgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Werbeleistungen, selbst betriebene Vereinsgaststätte, Verkauf von Speisen und Getränken etc.) und Zweckbetriebe (z.B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) von zusammen 17.500,00 € im Kalenderjahr nicht überschreitet (Kleinunternehmer nach § 19 UStG) und auch nicht auf die Anwendung dieser Kleinunternehmer-Regelung verzichtet (z. B. bei Investitionen im Geschäftsbetrieb), hat er auch keine Umsatzsteuer zu zahlen. Dem folgend darf der Verein in seinen Rechnungen an die Inserenten auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist der Verein trotzdem in der Rechnung die Umsatzsteuer aus, muss er diese auch an das Finanzamt abführen.
Zwar ist der Verein nicht verpflichtet, auf den Rechnungen für Leistungen des Vereins Angaben über den Status des Vereins als sogenannter Kleinunternehmer zu machen, allerdings ist es zur Klarstellung empfehlenswert, auf allen Rechnungen einen entsprechenden Hinwies aufzudrucken, z.B.: „Wir sind Kleinunternehmer i. S. v. § 19 des Umsatzsteuergesetzes und daher nicht berechtigt, Umsatzsteuer auszuweisen.“ Dadurch erspart sich der Verein eventuelle Rückfragen der Rechnungsempfänger.
Ertragsteuerlich (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) bleibt der Verein unbehelligt, solange im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzgrenze von 35.000,00 € im Jahr nicht überschritten wird (§ 64 Absatz 3 AO).
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html