Wenn die Mitglieder neben dem Jahresbeitrag verpflichtend auch Arbeitsleistungen für den Verein erbringen sollen, um damit den Vereinszweck zu fördern, handelt es sich nach der Rechtsprechung um Beitragspflichten. Nach § 58 Nr. 2 BGB ist deshalb für eine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistungen durch das Mitglied eine ausdrückliche Grundlage in der Satzung erforderlich. Die Arbeitspflicht muss eindeutig aus der Satzung zu entnehmen sein. Bloße Beschlüsse der Mitgliederversammlung – ohne Satzungsänderung- reichen ebenso wenig aus, wie die Beschlüsse des Vorstands.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html