Kann ein Mitglied wegen Umzug außerordentlich die Mitgliedschaft kündigen?

Richtig ist, dass ein Mitglied ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Austrittsrecht haben kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist aber, dass dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dabei trägt allerdings das Mitglied, das sich durch den Beitritt zum Verein den in der Satzung geregelten Kündigungsfristen unterwirft, grundsätzlich das Risiko, die Angebote des Vereins aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die es nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins nicht mehr zumutbar ist. Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (BGH, Urt. v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15 zum gleich gelagerten Problem bei Fitness-Studio-Mitgliedschaften).

Da das Mitglied selbst durch seinen Umzug den Umstand herbeigeführt hat, dass es die Leistungen des Vereins nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat es entsprechend kein Recht zu einer fristlosen Kündigung.

Es steht dem Verein aber grundsätzlich frei, ein Mitglied vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen (BAG, Urt. v. 18.05.2011, Az. 4 AZR 457/99). Einen Anspruch darauf hat das Mitglied jedoch nicht.

Kann man einfach im Verein verpflichtende Arbeitsstunden für die Mitglieder einführen?

Wenn die Mitglieder neben dem Jahresbeitrag verpflichtend auch Arbeitsleistungen für den Verein erbringen sollen, um damit den Vereinszweck zu fördern, handelt es sich nach der Rechtsprechung um Beitragspflichten. Nach § 58 Nr. 2 BGB ist deshalb für eine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistungen durch das Mitglied eine ausdrückliche Grundlage in der Satzung erforderlich. Die Arbeitspflicht muss eindeutig aus der Satzung zu entnehmen sein. Bloße Beschlüsse der Mitgliederversammlung – ohne Satzungsänderung- reichen ebenso wenig aus, wie die Beschlüsse des Vorstands.

Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html