Bei einer Beitragsänderung ist nach SEPA-Richtlinien eine neue Vorabinfo notwendig. Reicht eine Veröffentlichung in den örtlichen Printmedien, oder muss jedes Mitglied individuell benachrichtigt werden?

Die sogenannte „Vorabinformation“ (auch „Pre-Notification“ genannt) an den Zahlungspflichtigen ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit auch nicht gesetzlich geregelt. Diese Pflicht zur Vorabinformation resultiert alleine aus der jeweils individuell zwischen dem Verein und dem Kreditinstitut abgeschlossenen Lastschriftvereinbarung. Dort wird üblicherweise die Formulierung verwendet, dass der Zahlungsempfänger den Zahlenden „mindestens zwei Wochen vor dem Einzug schriftlich zu informieren“ habe, soweit zwischen den beiden nichts anderes vereinbart ist. Schriftlich bedeutet hier aber, dass auch ein einfaches E-Mail zur Information genügen würde (§ 127 Abs. 2 BGB). Eine davon abweichende Vereinbarung könnte sich aus der Satzung oder sonstigen für Ihr Mitglied verbindlichen Regelungen ergeben.

Demnach genügt die Veröffentlichung der Einziehungsankündigung in einer Zeitung genügt nur dann dem mit Ihrem Kreditinstitut geschlossenen Vertrag, wenn dies zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern vereinbart ist.

Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html