Muss bei jeder Änderung des Vorstandes eine geänderte Satzung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden?

Nach § 67 BGB ist jede Änderung im nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung muss von dem Vorstand in öffentlicher Form beglaubigt sein (in der Regel durch den Notar). Außerdem muss die Kopie einer Urkunde vorgelegt werden, aus der sich die Änderung ergibt.

Bei der Änderung durch Neuwahl eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist dies in der Regel das Protokoll der Versammlung, in der die Wahl stattgefunden und die gewählte Person die Annahme des Amtes erklärt hat. Bei der Änderung durch Rücktritt im vertretungsberechtigten Vorstand erfolgt in der Regel durch die Vorlage des Rücktrittschreibens des Vorstandsmitglieds.

Da in der Vereinssatzung in der Regel die einzelnen Amtsinhaber der Vorstandsämter nicht namentlich aufgeführt sind, muss nach eine Änderung im Vorstand normalerweise keine Satzungsänderung mitsamt Eintragung der Änderung im Vereinsregister erfolgen.

Bei Wiederwahl aller Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, gibt es keine Änderungen, welche in das Vereinsregister eingetragen werden müssten. Dann sind auch keine Änderungen anzumelden.

Auch bei Änderungen oder Neuwahlen im Vorstand der nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehört, muss dies nicht beim Amtsgericht angezeigt werden.

Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html