Müssen Bestandsmitglieder rückwirkend neu informiert werden?

Nein. Die Regelung des neuen Art. 13 DSGVO, wonach den betroffenen Personen bei der Datenerhebung bei ihnen eine ganze Reihe von Informationen mitzuteilen sind, stellt auf den Zeitpunkt der Datenerhebung ab. Da die DSGVO aber erst zum 25.05.2018 in Kraft treten wird, kann diese gesetzliche Regelung auch nur die Fälle der Datenerhebung erfassen, die ab dem 25.05.2018 erfolgen. Eine rückwirkende Informationspflicht enthält die DSGVO nicht.

Es steht jedoch jedem Verein frei, auch die Bestandsmitglieder entsprechend zu informieren.

Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html