Der Mindestlohn von derzeit 8,84 € pro Zeitstunde (Arbeitnehmerbrutto) steht jedem Arbeitnehmer zu (§ 1 Mindestlohngesetz – MiLoG). Daraus folgt, dass auch einem Übungsleiter der Mindestlohn zusteht, wenn er als Arbeitnehmer einzustufen ist. Ist der Übungsleiter selbständig tätig oder nur ehrenamtlich, dann findet das MiLoG keine Anwendung.
Nach § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Übungsleiter ein Arbeitnehmer, wenn er durch den von dem Verein mit ihm geschlossenen Vertrag zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Damit kann tatsächlich nur im Einzelfall entschieden werden, ob der Übungsleiter als Arbeitnehmer einzustufen ist, und ihm damit ein Mindestlohn von 8,84 € zusteht oder nicht.
Eine weitere Ausnahme gibt es noch für minderjährige Übungsleiter: Nach § 22 Abs. 2 MiLoG findet das MiLoG keine Anwendung auf Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html