Auch hier gilt, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten durch den Verein an Dritte nur erlaubt ist, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen einschlägig ist.
So darf der Verein nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO die entsprechenden personenbezogenen Daten des Mitglieds im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verarbeiten, soweit das für die Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlich ist. Das kann sich zum Beispiel aus dem Vertrag zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung ergeben.
Außerdem könnte der Verein ein berechtigtes Interesse daran haben, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit über die Erfolge seiner Mitglieder und damit auch über seine eigenen Erfolge zu berichten. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist diese Verarbeitung dann ohne Einwilligung der betroffenen Mitglieder zulässig, wenn das vorgenannte Interesse des Vereins das Interesse des Mitglieds, dass die Verarbeitung unterbleibt, überwiegt. Das kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Wenn keine der beiden vorgenannten Rechtsgrundlagen einschlägig ist, dann benötigt der Verein für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Einwilligung der davon betroffenen Person.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html