Sollten einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden können, brauchen diese aus rechtlicher Sicht nicht aus der Satzung gestrichen zu werden. Sollte allerdings der Verein wegen (einzelner) fehlender Vorstandsmitglieder nicht mehr nach § 26 BGB vertreten sein, empfiehlt es sich über eine Anpassung der Vereinssatzung an diese Situation nachzudenken.
Urheber der FAQ-Einträge ist der Landessportverband für das Saarland (Stand August 2020). Quelle: https://www.lsvs.de/vereinsservice/kompetenzzentrum-ehrenamt/haeufige-fragen.html